Corona-Maßnahmen für Unternehmer
Beiträge des Staates
1. Kategorie der Einzelunternehmer
- Ist der Selbständige bis zum 31.03.2020 krankenversichert und versichert und die Versicherung nach diesem Zeitpunkt weiterversichert oder nimmt er so genannte "Steuerferien" ab, so gewährt ihm der Staat auf der Grundlage einer feierlichen Erklärung einen Beitrag, der sich auf den Umsatzrückgang (gültig für März) beläuft:
- Rückgang von 10%, Beitrag 90 Euro
- Rückgang von 20%, Beitrag 150 Euro
- Rückgang von 30%, Beitrag 210 Euro
- Rückgang von 40%, Beitrag 270 Euro
- Ist der Selbständige bis zum 31.03.2020 krankenversichert und versichert und wird die Versicherung nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt oder so genannte "Steuerferien" abschließt, so leistet der Staat auf der Grundlage einer feierlichen Erklärung einen Beitrag zu ihm, sofern der Umsatz zurückging (gültig für April und spätere Monate):
- Rückgang von 20%, Beitrag 180 Euro
- Rückgang von 40%, Beitrag 300 Euro
- Rückgang von 60%, Beitrag 420 Euro
- Rückgang von 80%, Beitrag 540 Euro
- Der Umsatzrückgang wird wie folgt bestimmt:
- Vergleiche märz 2020 mit März 2019 (April 2020 mit April 2019 usw.), oder
- vergleicht März 2020 mit dem Jahresdurchschnitt 2019
- im Vergleich zum Februar 2020 (April 2020 mit Februar 2020 usw.), wenn keine Zahl für 2019 verfügbar ist
- Ist der Alleinunternehmer auch Arbeitgeber und wurde er nicht zwangsweise geschlossen, so hat er Anspruch auf die Vergütung im Falle eines Umsatzrückgangs für jeden Arbeitnehmer.
- Ist der Alleinunternehmer auch Arbeitgeber und zwangsweise geschlossen worden, so hat er Anspruch auf Erstattung von 80 % der Gehälter der Arbeitnehmer. Mehr imArbeitgeber .
2. Kategorie der Einzelunternehmer
Ist der Selbständige bis zum 31.03.2020 nicht krankenversichert oder hat er den sogenannten "Bankurlaub" nicht genommen und seit dem 13.03.2020 kein sonstiges Einkommen aus geschäftlichen, nicht geschäftlichen und abhängigen Tätigkeiten erzielt, so gewährt ihm der Staat auf Antrag einen pauschalen Beitrag in Höhe von 210 EUR pro Monat (105 EUR für März 2020).
Aufschub der Zahlung von Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgen für 03/2020
- Da der Umsatz um mehr als 40 % zurückging, wird die Fälligkeit der 03/2020-Umlage auf den 31.07.2020 verschoben.
- Der Umsatzrückgang wird in der gleichen Weise wie beim staatlichen Beitrag bestimmt:
- Vergleicht März 2020 mit März 2019 oder
- vergleicht März 2020 mit dem Jahresdurchschnitt 2019
- im Vergleich zum Februar 2020, wenn keine Zahl für 2019 verfügbar ist
- Der Beitragsaufschub gilt nur für Einzelunternehmer, die den Handel vor dem 01.02.2020 gegründet haben.
Erlass von Sozialversicherungsbeiträgen für 04/2020
- Pflichtversicherte Selbständige sind nicht verpflichtet, sozialversicherungspflichtige Beiträge für den 04/2020 auf der Grundlage einer feierlichen Erklärung zu entrichten, wenn sie im April 2020 opatrení Úradu verejného zdravotníctva nach Maßnahmen des Gesundheitsamtes für mindestens 15 Tage schließen mussten.
Verzicht auf Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer
- Ein Alleinunternehmer ist nicht verpflichtet, vorschüsse auf die Kraftfahrzeugsteuerzu zahlen, die während der Pandemiezeit geschuldet werden.
- Die Kraftfahrzeugsteuer wird von einem Einzelunternehmer auf der Grundlage einer Steuererklärung für Kraftfahrzeuge innerhalb der Frist für die Einreichung der Kraftfahrzeugsteuer beglichen.
Vergebung der Zahlung von Vorschüssen auf die Einkommensteuer
Auf der Grundlage der Erklärung ist ein Alleinunternehmer nicht verpflichtet, während der Pandemiezeitgeschuldete Vorschüsse auf die Einkommensteuer zu zahlen, wenn seine Einnahmen um mehr als 40 % gesunken sind.
Abzug von Steuerausteilen
- Ein Einzelunternehmer kann einmalige unbefleckte Steuerausfälle für die Jahre 2015 bis 2018 bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 EUR in einer Steuererklärung verangleichen, deren Anmeldefrist 2020 abläuft.
Einreichung einer Einkommensteuererklärung
Der Unternehmer ist berechtigt, bis zum Ende des Kalendermonats nach dem Ende der Pandemie eine Einkommensteuererklärung abzugeben, und die Einkommensteuer ist innerhalb desselben Zeitraums zu entrichten.
Behandeln eines Familienmitglieds
- Das Recht auf Behandlung eines Familienangehörigen (TSCHECHISCHE Republik) ergibt sich aus der
- Behandlung eines Kindes bis 11 Jahre
- Behandlung eines kranken Kindes bis 16 Jahre
- Behandlung eines Kindes mit einem langfristigen gesundheitsschädlichen Zustand bis 18 Jahre
- Behandlung eines Verwandten, wenn die Einrichtung für soziale Dienstleistungen geschlossen wird
- Der Anspruch auf die TSCHECHISCHE Republik gehört dem Alleinunternehmer auf der Grundlage einer feierlichen Erklärung und rückwirkend vom 16.03.2020.
- Die TSCHECHISCHE Republik zahlt dem Alleinunternehmer die Sozialversicherungsanstalt vom ersten Tag an in Höhe von 55 % der täglichen Bemessungsgrundlage während der gesamten Pandemiezeit.
- Bei der Beantragung der TSCHECHISCHEN Republik überwacht die Sozialversicherungsagentur nicht, ob der Alleinunternehmer während der Behandlung Einkünfte erhält.
Quarantäne-PN
- Die Quarantäneänderung gilt ab dem 27.03.2020 durch die Sozialversicherungsanstalt bereits ab dem ersten Tag zum Satz von 55 % der täglichen Bemessungsgrundlage.
- Für den klassischen PN gelten die Regeln wie bisher, d.h. die ersten 3 Tage 25 % und die nächsten Tage 55 % der täglichen Bemessungsgrundlage.
Aufschub von Kreditrückzahlungen
- Unternehmer können Kreditrückzahlungen auf Anfrage um bis zu 9 Monate aufschieben und Leasingzahlungen insgesamt um bis zu 6 Monate aufschieben.
- Während des Aufschubs von Rückzahlungen werden die Darlehen jedoch weiterhin verzinst.
- Zahlungsaufschub gilt nicht für Kreditkarten.