Einkommensteuer 2024

Einführung einer Mindeststeuer für Kapitalgesellschaften

 

Für Steuerjahre, die nach dem 1. Januar 2024 beginnen, wird die Mindeststeuer so eingeführt, wie sie bis Ende 2017 galt. Das bedeutet, dass auch Unternehmen, die einen Mindestgewinn oder -verlust erzielen, ab 2024 die Mindeststeuer zahlen müssen, nämlich

EinkommensteuerMindeststeuer für KörperschaftenBesteuerung des Zeitraums nach dem 1. Januar 2024Mindestgewinn und -verlust von UnternehmenBetrag des steuerpflichtigen Einkommens und MindeststeuerPrivatpersonen und gemeinnützige OrganisationenÄnderung des EinkommensteuersatzesEinkommensteuersatz von 15 %Erhöhung der Quellensteuer auf DividendenQuellensteuersatz von 10 %Kapitalgesellschaften in Liquidation und Besteuerung von GewinnenErhöhung des Schwellenwerts für KleinststeuerzahlerNeuer Schwellenwert für Kleinststeuerzahler 60.000 EURStreichung der Vorzugsbesteuerung von KryptowährungenBesteuerung von Kryptowährungen ab dem 1. Januar 2024Änderungen im SteuergesetzBesteuerung von GewinnanteilenWirksam ab 1. Januar 2024Steuerliche Pflichten von UnternehmenÄnderungen im Steuerrecht

Höhe des steuerpflichtigen Einkommens (Einnahmen)

Mindeststeuer

weniger als 50 000 EUR pro Jahr

                           340 Euro

mehr als 50 000 EUR und weniger als 250 000 EUR pro Jahr

                           960 Euro

mehr als 250 000 EUR und weniger als 500 000 EUR pro Jahr

                         1 920 EUR

mehr als 500 000 EUR pro Jahr

                         3 840 EUR


EinkommensteuerMindeststeuer für KörperschaftenBesteuerung des Zeitraums nach dem 1. Januar 2024Mindestgewinn und -verlust von UnternehmenBetrag des steuerpflichtigen Einkommens und MindeststeuerPrivatpersonen und gemeinnützige OrganisationenÄnderung des EinkommensteuersatzesEinkommensteuersatz von 15 %Erhöhung der Quellensteuer auf DividendenQuellensteuersatz von 10 %Kapitalgesellschaften in Liquidation und Besteuerung von GewinnenErhöhung des Schwellenwerts für KleinststeuerzahlerNeuer Schwellenwert für Kleinststeuerzahler 60.000 EURStreichung der Vorzugsbesteuerung von KryptowährungenBesteuerung von Kryptowährungen ab dem 1. Januar 2024Änderungen im SteuergesetzBesteuerung von GewinnanteilenWirksam ab 1. Januar 2024Steuerliche Pflichten von UnternehmenÄnderungen im Steuerrecht
Die Mindeststeuer wird nicht von Privatpersonen, gemeinnützigen Organisationen, Unternehmen in Konkurs oder Liquidation oder Unternehmen, die zum ersten Mal eine Steuererklärung einreichen, gezahlt.

Bei einem Besteuerungszeitraum von weniger als 12 Monaten wird die Mindeststeuer in einem aliquoten Betrag entsprechend der Anzahl der Monate berechnet.

 

Das Unternehmen kann seine Steuerschuld in den nächsten drei Jahren um die gezahlte Mindeststeuer verringern, solange es eine ausreichende Steuerschuld hat.

Wechsel zum ermäßigten Einkommensteuersatz von 15%

Für den Besteuerungszeitraum des Kalenderjahres 2023 zahlen eine juristische
Person und eine natürliche Person - Unternehmer eine Einkommensteuer zum Satz von 15 %,
solange ihr steuerpflichtiges Einkommen (Einnahmen) 49.790 EUR für das Jahr nicht übersteigt.
Ab 2024 wird dieser Schwellenwert auf 60.000 EUR erhöht. 

Erhöhung der Quellensteuer auf Dividenden

Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wird die Quellensteuer
auf Gewinnanteile (Dividenden) von derzeit 7% auf 10% erhöht. Die höhere Besteuerung
von Gewinnanteilen gilt nur für Gewinne, die nach dem 1. Januar 2024 erwirtschaftet werden.
Gewinnanteile für das Jahr 2023 werden weiterhin mit 7% besteuert,
unabhängig von dem Jahr, in dem der Gewinnanteil ausgezahlt wird.

Die Erhöhung der Quellensteuer von 7 % auf 10 % gilt auch für
Unternehmen in Liquidation, wenn sie nach Abschluss der Liquidation noch einen Liquidationssaldo
auszahlen müssen. Die höhere Quellensteuer auf den Liquidationssaldo wird
nur für Unternehmen gelten, die nach dem 1. Januar 2024 in Liquidation gehen.

Anhebung der Schwelle für Kleinststeuerzahler

Nach den bisherigen Vorschriften galt als Kleinststeuerzahler
eine natürliche oder juristische Person, die neben der Erfüllung anderer Bedingungen
ein steuerpflichtiges Einkommen (Einnahmen) von höchstens 49.790 EUR für den Steuerzeitraum
hatte. Nach den neuen Vorschriften wird ein Kleinststeuerzahler als
Person betrachtet, deren steuerpflichtiges Einkommen im Steuerzeitraum 60.000 Euro nicht übersteigt (sofern nicht
andere Bedingungen erfüllt sind). Diese Änderung wird frühestens für das am 1. Januar 2024 beginnende Steuerjahr
gelten.

Abschaffung der Vorzugsbesteuerung von Kryptowährungen

Ab dem 1. Januar 2024 sollte die
begünstigte Besteuerung von Kryptowährungen beginnen. Anstelle einer Besteuerung von 19 % bzw. 25 % sollte eine Besteuerung von 7 %
beginnen. Mit der beschlossenen Gesetzesänderung wird diese begünstigte
Besteuerung abgeschafft und die Besteuerung nach den bisherigen Regeln bleibt bestehen.

Mgr. Ing. Ľuboš Čandik
Autor des Artikels
Er studierte Unternehmensführung an der Wirtschaftsuniversität und der Juristischen Fakultät in Bratislava. Seit 2005 ist er für mehrere große Steuerberatungsunternehmen mit internationalem Fokus tätig. Schwerpunkte sind Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, internationale Steuern, Steueroptimierung, Sozial- und Gesundheitsvorschriften, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Seit Januar 2013 ist er Steuerberater. Er spricht fließend Deutsch und Englisch.
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