Einführung einer Mindeststeuer für Kapitalgesellschaften
Für Steuerjahre, die nach dem 1. Januar 2024 beginnen, wird die Mindeststeuer so eingeführt, wie sie bis Ende 2017 galt. Das bedeutet, dass auch Unternehmen, die einen Mindestgewinn oder -verlust erzielen, ab 2024 die Mindeststeuer zahlen müssen, nämlich
Höhe des steuerpflichtigen Einkommens (Einnahmen) | Mindeststeuer |
weniger als 50 000 EUR pro Jahr | 340 Euro |
mehr als 50 000 EUR und weniger als 250 000 EUR pro Jahr | 960 Euro |
mehr als 250 000 EUR und weniger als 500 000 EUR pro Jahr | 1 920 EUR |
mehr als 500 000 EUR pro Jahr | 3 840 EUR |
Bei einem Besteuerungszeitraum von weniger als 12 Monaten wird die Mindeststeuer in einem aliquoten Betrag entsprechend der Anzahl der Monate berechnet.
Das Unternehmen kann seine Steuerschuld in den nächsten drei Jahren um die gezahlte Mindeststeuer verringern, solange es eine ausreichende Steuerschuld hat.
Wechsel zum ermäßigten Einkommensteuersatz von 15%
Für den Besteuerungszeitraum des Kalenderjahres 2023 zahlen eine juristische
Person und eine natürliche Person - Unternehmer eine Einkommensteuer zum Satz von 15 %,
solange ihr steuerpflichtiges Einkommen (Einnahmen) 49.790 EUR für das Jahr nicht übersteigt.
Ab 2024 wird dieser Schwellenwert auf 60.000 EUR erhöht.
Erhöhung der Quellensteuer auf Dividenden
Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wird die Quellensteuer
auf Gewinnanteile (Dividenden) von derzeit 7% auf 10% erhöht. Die höhere Besteuerung
von Gewinnanteilen gilt nur für Gewinne, die nach dem 1. Januar 2024 erwirtschaftet werden.
Gewinnanteile für das Jahr 2023 werden weiterhin mit 7% besteuert,
unabhängig von dem Jahr, in dem der Gewinnanteil ausgezahlt wird.
Die Erhöhung der Quellensteuer von 7 % auf 10 % gilt auch für
Unternehmen in Liquidation, wenn sie nach Abschluss der Liquidation noch einen Liquidationssaldo
auszahlen müssen. Die höhere Quellensteuer auf den Liquidationssaldo wird
nur für Unternehmen gelten, die nach dem 1. Januar 2024 in Liquidation gehen.
Anhebung der Schwelle für Kleinststeuerzahler
Nach den bisherigen Vorschriften galt als Kleinststeuerzahler
eine natürliche oder juristische Person, die neben der Erfüllung anderer Bedingungen
ein steuerpflichtiges Einkommen (Einnahmen) von höchstens 49.790 EUR für den Steuerzeitraum
hatte. Nach den neuen Vorschriften wird ein Kleinststeuerzahler als
Person betrachtet, deren steuerpflichtiges Einkommen im Steuerzeitraum 60.000 Euro nicht übersteigt (sofern nicht
andere Bedingungen erfüllt sind). Diese Änderung wird frühestens für das am 1. Januar 2024 beginnende Steuerjahr
gelten.
Abschaffung der Vorzugsbesteuerung von Kryptowährungen
Ab dem 1. Januar 2024 sollte die
begünstigte Besteuerung von Kryptowährungen beginnen. Anstelle einer Besteuerung von 19 % bzw. 25 % sollte eine Besteuerung von 7 %
beginnen. Mit der beschlossenen Gesetzesänderung wird diese begünstigte
Besteuerung abgeschafft und die Besteuerung nach den bisherigen Regeln bleibt bestehen.