Die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes verändert den Versandhandel mit Waren erheblich. Sie können lesen, welche spezifischen Änderungen an unserem Artikel vorgenommen werden.
Veränderung des (Internet-)Fernabsatzes von Waren
Ab dem 1. Juli 2021 werden sich die Regeln für den Versandhandel von Waren (neu für den Fernabsatz) deutlich ändern. Es geht vor allem um den Verkauf von Waren über E-Shops, Online-Plattformen.
Nach den neuen Vorschriften wird bei der Lieferung von Gegenständen an nicht juristische Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat (hauptsächlich natürliche Personen) und Anunternehmen ohne Mehrwertsteuer der Schwellenwert für die Erhebung der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat des Verbrauchs von 35.000 EUR bzw. 100.000 EUR auf 10.000 EUR pro Kalenderjahrgesenkt.
Liefert ein slowakischer Gewerbetreibender natürliche Personen aus einem anderen Mitgliedstaat Mitwaren im Wert von mehr als 10 000 EUR pro Kalenderjahr, so muss er die Mehrwertsteuer nicht mehr in der Slowakei, sondern im Mitgliedstaat des Verbrauchs entrichten. Sie muss sich jedoch nicht für die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat des Verbrauchs registrieren, sondern kann die erweiterte One-Stop-Shop (OSS) in der Slowakei nutzen. Die "slowakische" Mehrwertsteuererklärung erhebt dann die Mehrwertsteuer auf der Grundlage der in jedem EU-Mitgliedstaat geltenden Mehrwertsteuersätze.
Bei Fernverkäufen von Waren, die über einen slowakischen Vermittler
(E-Shop oder Online-Plattform) von einem Drittland in die Slowakei, wo der Wert der Sendung weniger als 150 Euro beträgt und keine Verbrauchwaren sind, wird die Fiktion der Lieferung eingeführt. Ein Drittlandlieferant musssich in der Slowakei nicht registrieren und Mehrwertsteuer entrichten, kann dies jedoch von einem slowakischen Vermittler tun, der als die Person angesehen wird, an die die Waren zu diesem Zweck geliefert wurden, und gleichzeitig als Lieferant der Waren angesehen wird.
Abschaffung der Befreiung von der Einfuhr von Waren
Ab dem 1. Juli 2021 wird die Mehrwertsteuerbefreiung für Einfuhren von Sendungen bis 22 EUR abgeschafft. Das bedeutet, dass solche Kleinsendungen, z. B. aus China oder den USA, nach neuen Angaben ebenfalls mehrwertsteuerpflichtig sind.
Möglichkeit der Mehrwertsteuerrückerstattung für unwiderstehliche Ansprüche
Bereits Anfang 2021 kann der Gewerbetreibende die Steuerbemessungsgrundlage berichtigen, wenn er die Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichtet hat, aber der Kunde die Forderung überhaupt nicht oder nur teilweise entrichtet hat und die Forderung somit unbarifzierbar geworden ist. Das bedeutet, dass eine solche Person durch eine Mehrwertsteuererklärung vom Staat die Mehrwertsteuer zurückfordern wird.
Ein Anspruch, der im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht wird oder sich in einem Konkurs- oder Umstrukturierungsverfahren befindet, ohne Rechtsnachfolger entlastet oder erloschen wird, gestorben ist oder eine Forderung von weniger als 300 Euro ist, gilt als unfähig.
Im Gegenteil, ein Kunde, der einen solchen Anspruch nicht zahlt, muss seine Steuerbemessungsgrundlage erhöhen, d. h. er muss die Mehrwertsteuer dem Staat durch eine Mehrwertsteuererklärung zurückerstatten.
Änderung des Status des Vereinigten Königreichs
Die Übergangsfrist für den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union läuft Ende Dezember 2020 aus. Ab Januar gilt das Vereinigte Königreich daher als Drittland. Das bedeutet, dass der Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr erschwert wird. Unter anderem müssen wir uns alle auf die Zollabfertigung für die Ausfuhr und Einfuhr von Waren mit dem Vereinigten Königreich vorbereiten.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass wir die oben genannten Änderungen in einer vereinfachten Auslegung erwähnt haben. Bei der Anwendung einer bestimmten Bestimmung des Gesetzes empfehlen wir Ihnen, sich immer im Voraus an einen Steuerberater zu wenden.