Bauarbeiten in Österreich und Deutschland

Bauarbeiten in Österreich und Deutschland

Sind Sie als natürliche oder juristische Person im Baubereich tätig und haben sich für Bauarbeiten außerhalb der Grenzen unserer Republik entschieden? Ein relativ häufiger Fall für slowakische Unternehmer ist der Bau von Immobilien in Österreich oder Deutschland. Eine solche Ausübung einer Tätigkeit im Ausland ist jedoch im Allgemeinen mit der Berichterstattung, Registrierung und gegebenenfalls anderen Verpflichtungen verbunden.

Ein Unternehmer, der Bauarbeiten in Österreich oder Deutschland durchführt und seine rechtlichen Verpflichtungen in diesem Land nicht überprüft hat, kann mit hohen Strafen belegt werden, die auch sein eigenes Geschäft gefährden können.

Worauf muss der Unternehmer achten?

Vor der Durchführung von Bauarbeiten in Österreich oder Deutschland muss der slowakische Unternehmer prüfen, ob er verpflichtet ist, den Beginn der Bauarbeiten an eine ausländische Einrichtung zu melden. Sodann muss sie prüfen, ob sie verpflichtet ist, sich in Österreich oder Deutschland für die Mehrwertsteuer, die Einkommensteuer und gegebenenfalls die Steuer auf abhängige Tätigkeiten zu registrieren. Nicht zuletzt muss sie beurteilen, in welchem Land sie Sozial- und Gesundheitsabgaben zahlen soll und welche Dokumente sie dafür vorsehen muss.

Meldepflicht

Fällt Ihre Tätigkeit unter den Freien Handel, haben Sie in der Regel keine Meldepflicht in Österreich oder Deutschland. Wenn Sie jedoch ein Handwerk oder einen gebundenen Handel im Ausland ausüben möchten,müssen Sie entweder eine einmalige oder eine wiederholte Meldepflicht ausführen. Sowohl Österreich als auch Deutschland verfügen über eine genehmigte Liste der meldepflichtigen Tätigkeiten.

Registrierung für die Mehrwertsteuer

Beliefert eine slowakische natürliche oder juristische Person Bauarbeiten in Österreich oder Deutschland an einen Kunden mit einer abgetretenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so ist ihm keine Registrierungs- oder Meldepflicht nachsicht. Bei einer solchen Tätigkeit muss der slowakische Unternehmer nicht als besonderer Mehrwertsteuerzahler in der Slowakei registriert sein und reicht in der Slowakei keine rekapitulierende Erklärung ein.

Wenn er jedoch Bauarbeiten durch eine natürliche Person – eine nicht geschäftlichePerson oder slowakische Unternehmer zur Durchführung seiner Tätigkeit – durchführt, ist er verpflichtet, sich in Österreich oder Deutschland zu registrieren und anschließend österreichische oder deutsche Mehrwertsteuererklärungen abzugeben.

Abzug der ausländischen Mehrwertsteuer

Im Falle einer Mehrwertsteuerpflicht in Österreich oder Deutschland kann ein slowakischer Gewerbetreibender die damit verbundene österreichische oder deutsche Mehrwertsteuer in dieser Mehrwertsteuererklärungnachträglich abziehen. Ein slowakischer Unternehmer (MwSt.-Zahler) hat Anspruch auf Erstattung der ausländischen Mehrwertsteuer, auch wenn er keine Registrierungspflicht im Ausland durch einen Antrag auf Erstattung der ausländischen Mehrwertsteuer in der Slowakei erlässt. In diesem Fall kann die Mehrwertsteuer von gekauftem Kraftstoff, Unterkunft, kurzfristigerVermietung von Autos oder Schulungen im Ausland abgezogen werden.

Registrierung für die Einkommensteuer

Unter bestimmten Umständen wurde dem slowakischen Unternehmer auch eine Registrierungspflicht für die Einkommensteuer mit der Verpflichtung zur Zahlung der österreichischen oder deutschen Einkommensteuerzu. Dies wäre der Fall, wenn eine Betriebsstätte in Österreich oder Deutschland eingerichtet würde, wenn die Baustelle in Österreich oder Deutschland mehr als 12 Monate gedauert hat oder wenn der slowakische Unternehmer beispielsweise ein Büro im Ausland hatte und diese wiederholt für seine Tätigkeit nutzte.

In einem solchen Fall hätte das slowakische Unternehmen die Einkommensteuer nicht zweimal entrichtet, sondern in Österreich oder Deutschland in der Slowakei steuerpflichtige Einkünfte gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen erhoben.

"Um sich aller Verpflichtungen bewusst zu sein, die ein slowakischer Unternehmer bei der Durchführung von Bauarbeiten in Österreich oder Deutschland zu erfüllen hat, bedarf es viel Einsicht und Erfahrung auf diesem Gebiet."

Befreiung von der Quellensteuer

Wenn Sie Bautätigkeiten in Deutschland ausüben, ist Ihr Kunde verpflichtet, Ihre Quellensteuer bei der Zahlung Ihrer Rechnung einzubehalten und an das Deutsche Finanzamt zu zahlen. Damit ein deutscher Kunde keine Quellensteuer in Höhe von 15 % einbehalten und Ihnen den vollen Rechnungsbetrag zahlen kann, müssen Sie die sogenanntefreistellungsbescheinigungbezahlen. Obwohl es nicht Ihre Verantwortung ist, dieses Zertifikat in Deutschland zu erhalten, wenn der slowakische Unternehmer nicht für nur 85% der ausgeführten Bauarbeiten bezahlt werden will, kann er nicht auf dieses Zertifikat verzichten.

Wenn Sie slowakische Unternehmer als Subunternehmer für die Arbeit verwenden, müssen sie Ihnen auch freistellungsbescheinigung vorlegen, sonst sind Sie auch verpflichtet, die deutsche Mehrwertsteuer abzuziehen und an das deutsche Finanzamt zu bringen.

Personalverpflichtungen

Nutzen Sie Mitarbeiter auch für Bauarbeiten im Ausland? In diesem Fall müssen Sie sich auch der Meldepflicht gegenüber den betreffenden ausländischen Instituten bewusst sein. Darüber hinaus müssen Sie regelmäßig berichten und Zahlungen an BUAK in Österreich oder SOKA BAU in Deutschlandleisten. Diese Einrichtungen registrieren den Urlaubsfonds für einzelne Arbeitnehmer in ihrer gesamten früheren Beschäftigung. BUAK und SOKA BAU bieten bauarbeitern gleichwertige Urlaubsmöglichkeiten.

Formulare PD A1

Damit Ihre Mitarbeiter bei der Entsendung bauliche Arbeiten in Österreich oder Deutschland legal durchführen können, müssen sie ein PD A1-Formular der Slowakischen Sozialversicherungsanstalt haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieses Formular für einen Arbeitnehmer zu beantragen, und dieses Formular beweist, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für den slowakischen Arbeitnehmer in der Slowakei zahlt.

Registrierung für abhängige Tätigkeitssteuer

Wenn Sie Mitarbeiter für Bautätigkeiten in Österreich oder Deutschland einsetzen, müssen Sie auch ständig prüfen, ob Sie für Arbeitnehmer, die in diesem Land abhängig eschildert sind, steuerpflichtig sind. Wenn Ihre Mitarbeiter mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich oder Deutschland bleiben, müssen Sie ihre Beschäftigung im Ausland versteuern. Sollte eine slowakische natürliche oder juristische Person eine Betriebsstätte in Österreich oder Deutschland werden,müsste sie in diesen Ländern vom ersten Tag an Körperschaftsteuer auf ihre Arbeitnehmer entrichten.

Um in Österreich oder Deutschland ruhig schlafen zu können, darf ein slowakischer Geschäftsmann keine der oben genannten Verpflichtungen vernachlässigen. Wir empfehlen Ihnen daher, immer einen erfahrenen Fachmann zu konsultieren, bevor Sie im Ausland arbeiten.

Beispiel Nr. 1:

Im Jahr 2020 führt ein slowakisches Unternehmen bauliche Arbeiten in Deutschland für einen deutschen Mehrwertsteuerzahler durch. Um seine Tätigkeit ausüben zu können, beschäftigt das slowakische Unternehmen nur seine eigenen Mitarbeiter, es hat keine Subunternehmer von Bauarbeiten. Die slowakische Gesellschaft führt in Deutschland keine Mehrwertsteueranmeldung und muss auch keine Mehrwertsteuererklärungen vorlegen. 2021 wird ein slowakisches Unternehmen in Deutschland mit dem Bau eines deutschen Staatsbürgers – eines Nichtunternehmers – beginnen. Aus diesem Grund muss sich ein slowakisches Unternehmen 2021 in Deutschland als Mehrwertsteuerzahler registrieren und auch in Deutschland Mehrwertsteuererklärungen abgeben.

Beispiel 2:

Ein slowakisches Unternehmen führt in Deutschland Bauarbeiten für einen deutschen Mehrwertsteuerzahler durch. Das slowakische Unternehmen hat keine Mitarbeiter, es nutzt slowakische Subunternehmer von Bauarbeiten (Handwerker), um seine Tätigkeiten auszuführen. Die slowakische Gesellschaft ist verpflichtet, sich in Deutschland zu registrieren, mit der daraus resultierenden Verpflichtung, Mehrwertsteuererklärungen in Deutschland einzureichen.

Mgr. Ing. Ľuboš Čandik
Autor des Artikels
Er studierte Unternehmensführung an der Wirtschaftsuniversität und der Juristischen Fakultät in Bratislava. Seit 2005 ist er für mehrere große Steuerberatungsunternehmen mit internationalem Fokus tätig. Schwerpunkte sind Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, internationale Steuern, Steueroptimierung, Sozial- und Gesundheitsvorschriften, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Seit Januar 2013 ist er Steuerberater. Er spricht fließend Deutsch und Englisch.
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