Corona-Subventionen

Die durch die Coronavirus-Pandemie ungünstige Geschäftslage ist bereits fast jeder Unternehmer betroffen. In der vergangenen Zeit wurden mehrere Subventionen geschaffen, um Unternehmern zu helfen, mit dieser herausfordernden Zeit fertig zu werden. Abhängig von der Abnahme oder Zunahme der Zahl der infizierten Einwohner werden die Zugangsmaße zu Restaurants, Fitnesscentern, Friseuren, Geschäften usw. geändert. Da sich die Situation ständig ändert und weiterentwickelt, werden auch die Bedingungen und die Höhe der einzelnen Subventionen daran angepasst.

Erste Hilfe für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Einzelunternehmer

Der bekannteste Zuschuss war Erste Hilfe oder Erste Hilfe + oder Erste Hilfe ++,die Unternehmern einen Beitrag zu den Löhnen von Angestellten und Einzelunternehmern für den Handel selbstleistet. Ab Juli 2021 werden die Höhe des Beitrags und die Möglichkeit, den Zuschuss zu erhalten, entsprechend der aktuellen Epidemiologiesituation in einem bestimmten Monat festgelegt.

Für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 ist es möglich, einen Zuschuss im Rahmen der Phase 2 wie folgt zu beziehen:

  • Maßnahme 1 und 3A in Höhe von 80 % der Gesamtarbeitskosten (bis zu 1.100 EUR)
  • Maßnahme 2 von 270-810 EUR
  • Maßnahme 3B in Höhe von 450-810 EUR (bis zu 80 % der Arbeitskosten des Arbeitnehmers)
  • Maßnahme 4A und 4B in Höhe von 315 EUR
Beitrag zu den Lohnkosten des Bediensteten bei der Zwangsschließung

Die Abrechnung für den Monat Dezember 2021 kann bis zum 28.02.2022 eingereicht werden.

Die Stellungnahme für Januar 2022 kann bis zum 31.03.2022 eingereicht werden.

Subvention für den Tourismus

Tourismusunternehmen wie Hotels, Restaurants, Reisebüros und andere sind wahrscheinlich am stärksten betroffen. Die Anlagen konnten monatelang nicht eröffnet werden und daher gewährte das Verkehrsministerium einen Zuschuss für die ungedeckten Fixkosten für diese Anlagen. Derzeit ist die 4. Stufe dieser Subvention ("Herbstsubvention")offen, was bedeutet, dass ein Zuschuss für den Zeitraum vom 1.9.2021 bis 30.11.2021beantragt werden kann. Der Zuschussantrag wurde ab dem 06.12.2021zur Verfügung gestellt. Wenn Sie Anspruch auf frühere Zeiten haben, können Sie auch Beiträge für Zeiten innerhalb der Stufe 4 beantragen.

Mietzuschuss

Es ist für einen Zeitraum vorgesehen, in dem der Betrieb geschlossen oder stark eingeschränkt werden musste. Das Wirtschaftsministerium gewährt dem Mieter einen Mietzuschuss in Höhe des Rabatts, der den Vermietern gewährt wurde, bis zu einem Höchstbetrag von 50 % der Miete. Der Zeitraum, für den ein Zuschuss beantragt werden kann, hängt von COVID AUTOMATA, Distrikt und Art der Operation ab. Die Ausschreibung für Fördermittel wurde am 17.12.2021 gestartet. Bewerbungen können bis zum 28.02.2022 eingereicht werden.

Förderung Erste Hilfe ist die am häufigsten in Anspruch genommene Förderung, daher haben wir für Sie eine Übersicht über einzelne Maßnahmen vorbereitet

1.Beitrag

(Beitrag beendet)

Der finanzielle Beitrag richtet sich an alle Arbeitgeber, die ihre Tätigkeit aufgrund einer Entscheidung der Gesundheitsbehörde schließen oder verbieten mussten. Die Höhe der Beihilfe wird für die Zeit gewährt, in der den Arbeitnehmern keine Arbeit zugeteilt werden konnte.

Beitrag zu den Lohnkosten des Bediensteten bei der Zwangsschließung
Selbständige Beihilfe bei Umsatzeinbußen

2.Beitrag

Der Beitrag zum Ausgleich von Einkommensverlusten aus selbständiger Tätigkeit wird in Höhe von 60 % der Bemessungsgrundlage gewährt, aus der Selbstständige ab dem 28. Februar 2022 Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Altersvorsorgesparen zahlen müssen, längstens jedoch 810 Euro.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Buchhalter oder Sozialversicherungsträger, um Einzelheiten zum Ausfüllen des Antrags zu erhalten.

Sie können den Antrag per Post, elektronisch (Portal www.slovensko.sk) absenden oder persönlich zum zuständigen Arbeitsamt bringen.

Weitere Informationen zur Inanspruchnahme von Hilfen für Selbstständige finden Sie hier.

3.Beitrag

(Beitrag beendet)

Der finanzielle Beitrag ist für alle Arbeitgeber bestimmt, die ihre Tätigkeit eingeschränkt, ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder deren Einnahmen im Rahmen einer Notsituation gesunken sind. Die Höhe der Beihilfe wird für den Zeitraum gewährt, für den der Arbeitgeber den Arbeitnehmern keine Arbeit zuweisen konnte oder je nach Höhe des Umsatzrückgangs pauschal gewährt wird.

Arbeitgeberbeitrag zu den Lohnkosten der Arbeitnehmer mit rückläufiger Fluktuation
Beitrag für Selbständige und Einpersonen s.r.o.

4.Beitrag

(Beitrag beendet)

Der finanzielle Beitrag richtet sich an Selbständige, die ihre Tätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt haben und nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und keine freiwillige Sozialversicherung zahlen. Der Beitrag ist auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung für Einpersonengesellschaften bestimmt, die ein einziges Mitglied haben. Die Höhe der Zulage ab dem zehnten Monat wird pauschal auf 315 EUR pro Monat festgesetzt.

5.Beitrag

(Beitrag beendet)

Der finanzielle Beitrag richtet sich an natürliche Personen, die infolge einer Notsituation ihre Tätigkeit eingestellt haben, von der sie Einverdiener erhalten. Voraussetzung des Beitrags ist, dass diese Tätigkeit von einer natürlichen Person vor dem Zeitpunkt der Erklärung der Krisensituation ausgeübt wurde. Die Höhe der Beihilfe wird pauschal auf 300 EUR pro Monat festgesetzt.

Beihilfe für natürliche Personen ohne Einkommen
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