Gesetzesänderung: Änderungen der Einkommensteuer 2021

Veränderung der Einkommensteuer ab 1.1.2021

Die umfassende Novelle des Einkommensteuergesetzes bringt eine Reihe bedeutender Änderungen seit dem neuen Jahr mit sich. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten.

Befreiung von Corona-Beiträgen von der Besteuerung

Für Transaktionen, die im Rahmen einer aktiven Arbeitsmarktpolitik gewährt werden, wird eine Steuerbefreiung eingeführt. D. h. Beiträge, die der Staat zur Erhaltung der Beschäftigung oder aufgrund eines Rückgangs der Einnahmen während der Coronavirus-Pandemieperiode gewährt hat, sind nicht steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung gilt bereits für Einkommensteuererklärungen für 2020.

Die Steuerzahler müssen jedoch darauf achten, dassAusgaben auf Kosten der Beiträge auch von der Steuer befreit werden und die Steuerbemessungsgrundlage nicht verringern. Hat der Steuerpflichtige einen Beitrag zum Gehalt des Arbeitnehmers erhalten,wird er den vom Staat erhaltenen Beitrag nicht besteuern, aber gleichzeitig werden die entsprechenden Lohnkosten seine Steuerbemessungsgrundlage nicht verringern.

Beschränkung des Vorzugssteuersatzes von 15 %

Anders als im Jahr 2020, als ein Steuersatz von 15 % auf Einkommen (Einkommen) bis zu 100.000 € angewandt wurde, wendet 2021 nur der Steuerpflichtige, der Einkommen (Einkommen) von weniger als 49.790 € (der sogenannte Mikrosteuerpflichtige) erzielt, den Steuersatz an. Für Steuerpflichtige, die diese Schwelle überschreiten, werden alle Einkünfte (Einkommen) mit einem Steuersatz von 21 % besteuert.

Abschreibung der Forderung aus der Besteuerte

Im Falle einer Forderung, für die die Gefahr besteht, dass der Schuldner sie nicht bezahlt (die sogenannte irrelicable Forderung), muss der Mikrosteuerpflichtige nicht 3 Jahre warten, um 100 % Steueraufwand auf diese Forderung in Form eines Reparaturgegenstandes oder einer Abschreibung anzuwenden, sondern wendet 100 % Steuerkosten bereits in dem Steuerjahr an, in dem er 100 % Abschreibung der nicht beneidenswerten Forderung berechnet (sogar vor 3 Jahren lys Ab 2021 gilt ein Steuerpflichtiger mit einem Umsatz von weniger als 49.790 Euro als Kleinststeuerpflichtigen.

Abschaffung der Steuerbefreiung des 13. und 14. Gehalts

Anders als 2020 wird es 2021 nicht mehr möglich sein, die 13. und 14. Steuerbefreiungen anzuwenden, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein solches 13. und 14. Gehalt gewährt.

Abschaffung des Kurpflegegeldes

Ab Januar 2021 wird der nicht steuerpflichtige Teil der Kurpflegesteuerbemessungsgrundlage abgeschafft. Gleichzeitig wird die Vorzugsabschreibung von Gebäuden, die für die Kurpflege genutzt werden, abgeschafft.

Amorgen Steuerverluste

Anders als im Jahr 2020, als ein Steuerpflichtiger Steuerausfälle für genau vier aufeinander folgende Steuerjahre von 25 % pro Jahr amorteln konnte, ab 2021 auf der Grundlage von 2021 wird sie bereits in der Lage sein, Steuerausfälle für bis zu 5 aufeinander folgende Steuerperioden (d. h. sogar vor Ablauf von 5 Jahren), bis zu 50 % der Steuerbemessungsgrundlage (d. h. den um steuerpflichtige und abzugsfähige Posten bereinigten Gewinn oder Verlust) oder bis zu 100 % der Steuerbemessungsgrundlage, wenn es sich um einen Kleinststeuerpflichtigen handelt, zu amorisieren.

Wie bereits erwähnt, wird ein Steuerpflichtiger mit einem Umsatz von weniger als 49 790 EUR ab 2021 als Kleinsteuerzahler betrachtet.

Veränderung der Abschreibung von Vermögenswerten zum Mikrosteuerbetrag

Ab 2021 kann der Kleinststeuerpflichtige die Abschreibung von Sachanlagen der Abschreibungsgruppen 0 bis 4 (ohne Luxusfahrzeuge) vor Ablauf der gesetzlichen Abschreibungsfrist besteuern. Das bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger, wenn er z. B. ein Kraftfahrzeug beschafft, bis zu vier Jahre lang keine Abschreibungen auf dieses Fahrzeug anwendet, aber seine Steuerbemessungsgrundlage früher durch Abschreibungen verringern kann.

Änderungen bei der Bereitstellung des Steuerbonus

Ab 2021 wird der Steuerbonus für unterhaltsberechtigte Kinder zwischen 6 und 15Jahren erhöht, indem er ab dem 1. Juli 2021 auf das 1,7-fache und ab 1. Januar 2022 auf 1,85 Mal erhöht wird. Unterhaltsberechtigte Kinder unter 6 Jahren zahlen einen doppelten Steuerbonus, und der Grundbetrag des Steuerbonus gilt für unterhaltsberechtigte Kinder über 15 Jahren. So wird der Steuerbonus im Jahr 2021 wie folgt festgelegt:

Monatlicher Kindersteuerbonusbetrag gültig von 1.1.2021 bis 30.6.2021

pro Kind unter 6 Jahren (2-fache Körpergröße) 46,44 €
pro Kind über 6 Jahren (Grundgröße) 23,22 €

Monatlicher Kindersteuerbonusbetrag gültig von 1.7.2021 bis 31.12.2021

pro Kind unter 6 Jahren (2-fache Körpergröße) 46,44 €
Kinder über 6 Jahren bis 15 Jahre (1,7-fache Körpergröße) 39,47 €
pro Kind über 15 Jahren (Grundgröße) 23,22 €

Änderungen bei Steuervorschüssen

Ab 2021 wird die Vorschusspflicht an juristische Personen abgeschafft, wenn eine juristische Person auf der Grundlage der letzten vorgelegten Steuererklärung höhere Vorschüsse als in diesem Jahr auf der Grundlage der vorherigen Steuererklärung zahlen sollte.

Ab 2022 werden die Höhe und Fälligkeit der Steuervorschüsse den Steuerpflichtigen bereits vom Steuerverwalter mitgeteilt.

Erstellung des Jahresfinanzkontos

Nach den neuen Vorschriften kann ein Arbeitnehmer bereits den Jahresabschluss eines Arbeitgebers und damit nicht nur des Arbeitgebers beantragen, bei dem er zuletzt den nicht steuerpflichtigen Teil der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht hat.

Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Jahresabschluss eines Arbeitgebers bereits nach Abschluss des Jahresabschlusses 2020 geführt wird.

Abschaffung der Registrierungspflicht für die Einkommensteuer

Ab 2022 wird die Registrierungspflicht für die Einkommensteuer abgeschafft. Diese Verpflichtung wird vom Steuerpflichtigen automatisch erfüllt. Im Jahr 2021 muss der Steuerpflichtige noch der Einkommensteuerpflicht nachkommen.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass wir die oben genannten Änderungen in einer vereinfachten Auslegung erwähnt haben. Bei der Anwendung einer bestimmten Bestimmung des Gesetzes empfehlen wir Ihnen, sich immer im Voraus an einen Steuerberater zu wenden.

Mgr. Ing. Ľuboš Čandik
Autor des Artikels
Er studierte Unternehmensführung an der Wirtschaftsuniversität und der Juristischen Fakultät in Bratislava. Seit 2005 ist er für mehrere große Steuerberatungsunternehmen mit internationalem Fokus tätig. Schwerpunkte sind Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, internationale Steuern, Steueroptimierung, Sozial- und Gesundheitsvorschriften, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Seit Januar 2013 ist er Steuerberater. Er spricht fließend Deutsch und Englisch.
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